350 Jahre Groß-Rohrheimer Maimarkt
Text der Original-Urkunde zur Verleihung der Marktrechte vom 4. Februar 1659.
Von Gottes gnaden wir Georg, Landgraf zu Hessen, Graf zu Catzenellnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Ysenburg und Büdingen, thun kund hiermit öffentIich, vor unß unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, gegen iedermännigliche Bekennende, Nachdem Unß Unßere Underthane des Fleckens Gros Rorheim, Underthänigst angelangt und gebodte, daß wir auß sonderbahres gnade ihnen gleich anders Städte und Flecken Unsers Fürstenthumbs, Graf- und Herrschafften, einen freyen offenen Jahr Marckt, iedes iahrs Zuhalten, Vergönnen und denselben einen offenen Befrey- und Bewilligungs Brief gnedigst mitzutheilen geruhen wolten, das wir demnach ihnen in gnaden darin gewillfahret, Thun das auch hiermit und in Krafft diß Brifs dergestalt und also, das Besagte Unsre Underthane Zu Gros-Rorheim, uff
S o p h i e n t a g, den 15. M a y, iedes iahrs einen offenen freyen Jahr Marckt halten, und iedermännigliches sich desselbiges mit seinem Vieh, und alle anderen wahren und Handthierunge, in Kauffen und Verkauffe, ufrichtig, nach seinem Besten gebrauchen, auch zu dem Behuf alle und iede Viehetreiber, Crämer, Gewerb- und Handels Leuthe Sie seye in- oder ausserhalb Unsers Lands sesshaft, sambt ihrem Viehe, Wahres, und guthers, in Unserem Fürstenthumb Graffschafte, Lande und Gebiethe, an alle enden und ortte, da wir Zugebiethe und Zugelaite habe, solchen newen freyen Jahr-Marck Besuchen, darzu und davon Ziehen und so lang sie darauf seind alle und iede freyheit, gelaid, Vor Unß, Unsere Underthane, und alle die ienige, davon wir ohngefährlich Zu recht mächtig seind, uf gewöhnlich aufrichtung unsers Zolls, accis, Weg- und Standgeldes, wie auch Schutz und gerechtigkeite, habe und aller daran freyheitten sich sowohl gebrauchen und genießen sollen, und möge, alß andere Viehe- und Jahr Märckte, in Unserm Fürstenthumb und dessen angehörigen Graf- und Herrschafften dießelbe haben, doch dass einieder sich geleidlich halte, auch sonst hierin des Heyl: Reichs Echter Landfrid Brecher, Und dieienige so ihr übertrettung halber, bey Unß nicht außgesöhnet, und solches geleits nicht fähig sein Könne, ausgescheiden. Wir Befehlen auch ins gemein allen und iedem Unsrer Beambten und Underthanen, und sonderlich den Benachbarte Städten und Flecken, daß Sie Vorbesagten Unseren Underthanen Zu Gros Rorheim, an dießem freyen Jahr Mark Keine Hindrung thun, sondern Sie Vielmehr Bey dießer Unserer Begnadigung schützen iedoch mit Vorbehalt des Unß gebührenden Zolls und ondern uf dergleichen Jahr Märckte unß zukommenden gebühren Wie wir dann Unß und Unseren Erbe solche Jahr Marck wieder abzuschaffe, ieder Zeit Vorbehalten.
In Urkundt haben wir Unß aigenhändig Underschriebe Und Unßer Fürstlich Secret Insigel hieran henken lasse.
So gebe und geschehe Zu Darmstadt den vierten Monatstag February, Des Eintaußendsechshundert Neun und funfzig Jahrs
Unterschrift von Landgraf Georg)
Siegel (Geschrieben von: Philipp Laudwig Fabri eiusd Cantzlar)
Übersetzung von Kurt Helmut Kramer
"Wir, von Gottes Gnaden, Georg, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenellnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Isenburg und Büdingen geben hiermit für uns und unsere Erben und Nachkommen, Fürsten von Hessen, öffentlich an alle bekannt: Nachdem uns unsere Untertanen des Fleckens Groß-Rohrheim untertänigst angegangen und gebeten haben, daß wir in außerordentlicher Gnade ihnen - gleich anderen Städten und Flecken unseres Fürstentums, Graf- und Herrschaften - einen freien offenen Jahrmarkt jährlich abzuhalten vergönnen mögen und demselben einen offenen Befrei- und Bewilligungsbrief gnädigst zu erteilen geruhen wollten, haben wir ihnen in Gnaden gewillfahrt. Wir tuen dies hiermit kraft dieses Briefes und zwar so: Unsere besagten Untertanen von Groß-Rohrheim können auf S o p h i e n t a g, den 15. M a i jedes Jahres, einen offenen freien Jahrmarkt halten, und jedermann kann an demselben mit seinem Vieh und allen anderen Waren und Handtierungen, zu Kauf und Verkauf, aufrichtig, nach seinen besten Kräften daran teilnehmen. Zu demselben Zweck können auch alle und jegliche Viehtreiber, Krämer, Gewerbe- und Handelsleute - seien sie in- oder außerhalb unseres Landes, in unserem Fürstentum, unseren Grafschaften, Landen und Gebieten, an allen Enden und Orten, wo wir zu gebieten und zu geleiten haben, seßhaft samt ihrem Vieh, Waren und Gütern diesen neuen Jahrmarkt besuchen. Beim Zu- und Abzug und solange sie dort sind, haben sie alle und jede Freiheit, Geleit, für uns, unsere Untertanen und alle die, wo wir ungefährdet mächtig sind. Wie gewöhnlich besteht die Entrichtung unseres Zolls, Akzise, Weg- und Standgeld, da sie ja auch Schutz, Schirm und Gerechtigkeit haben und darum ihre Freiheit gebrauchen und genießen können und mögen, - genau wie bei den anderen Vieh- und Jahrmärkten in unserem Fürstentum und dessen angehörigen Graf- und Herrschaften. Es verhalte sich ein jeder jedoch ordentlich und keiner breche hierbei des Heiligen Reiches echten Landfrieden. Derjenige aber, der dies Gebot übertritt, kann uns nicht aussöhnen und ist eines Geleits nicht würdig, sondern wird ausgeschieden. Wir befehlen auch insgesamt allen und jeden unserer Beamten und Untertanen, besonders den benachbarten Städten und Flecken, daß sie unseren ebengenannten Untertanen von Groß-Rohrheim bei diesem ihrem freien Jahrmarkt keine Hinderung tuen, sondern sie vielmehr bei dieser unserer Begnadigung schützen - jedoch unter dem Vorbehalt, daß der uns gebührende Zoll und alle anderen der auf dergleichen Jahrmärkten uns zukommenden Gebühren entrichtet wurden.
Wir behalten uns vor, daß wir oder unsere Erben diesen Jahrmarkt jederzeit wieder abschaffen können Die Urkunde haben wir eigenhändig unterschrieben und unser Fürstliches Dienstsiegel dranhängen lassen.
So gegeben und geschehen zu Darmstadt, den vierten Februar des Jahres Eintausendsechshundertneunundfünfzig (4. 2.1659).
Unterschrift von Landgraf Georg (Siegel).
Geschrieben von Philipp Ludwig Fabri dessen (Georgs) Kanzler."







